Menschen aus den aktuellen Corona-Hotspots München und Würzburg müssen dem Merkur zufolge derzeit mit deutlichen Einschränkungen rechnen, wenn sie in andere Bundesländer reisen und dort übernachten wollen. Im Nachbar-Bundesland Baden-Württemberg gelte beispielsweise:
«Es ist untersagt, in Beherbergungsbetrieben Gäste zu beherbergen, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen (Coronavirus) pro 100 000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) überschritten wurde», wie es auf der Homepage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) heißt.
Ausnahmen seien möglich, wenn negative Corona-Testergebnisse vorgelegt würden, die nicht älter als 48 Stunden sind. Ähnliches gelte nach Dehoga-Angaben auch in Brandenburg, Hamburg und Hessen sowie im Saarland, in Sachsen und Sachsen-Anhalt.
In Mecklenburg-Vorpommern sei sogar nicht nur die Übernachtung, «sondern auch die Einreise für Menschen aus Hotspots mit 7-Tage-Inzidenz über 50 verboten. In Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein droht eine 14-tägige Quarantäne».
Bayern hat zudem verschärfte Massnahmen mit weitreichenden Folgen für die Bevölkerung beschlossen. So dürfen in München Familienfeste, Beerdigungen oder Vereinsveranstaltungen nur noch bis zu 50 Teilnehmer haben.
Unter freiem Himmel sind laut Merkur 100 Personen erlaubt. «Für Schüler an weiterführenden Schulen (ab der 5. Klasse) gibt es weiterhin eine Maskenpflicht», schreibt der Merkur, und: «Der Verkauf alkoholischer Getränke zum Mitnehmen wird ab 22.00 Uhr verboten».
Die Freiheit der Person ist in Deutschland ein Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Grundgesetz und bezeichnet die körperliche Bewegungsfreiheit. Die Freiheit der Person ist ein eigenes Grundrecht und grenzt sich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ab. Inhalt und Schutzbereich sind das Recht jedes Menschen, jeden zulässigen Ort seiner Wahl zu betreten, dort zu verbleiben und diesen zu verlassen, ohne durch die Staatsgewalt hieran behindert zu werden (körperliche Bewegungsfreiheit).