Die deutsche Organisation «Anwälte für Aufklärung» weist in einem offenen Brief auf massive Verstösse gegen geltendes Recht durch die politisch angeordneten Corona-Massnahmen hin. Corona Transition veröffentlicht nachfolgend Auszüge, den gesamten Brief können Sie als PDF downloaden oder sich im Video vorlesen lassen.
«Wir sind eine Gruppe von Anwälten und machen uns grösste Sorgen um unseren Rechtsstaat. Bei unserer Zulassung zur Anwaltschaft haben wir geschworen, die verfassungsmässige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen. Wir sehen uns daher dringend verpflichtet, auf die grobe Verfassungswidrigkeit der Corona-Massnahmen hinzuweisen und die Politik sowie die Gerichte zur Besinnung auf die Rechte und Werte unseres Grundgesetzes aufzufordern.
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Epidemie von nationaler Tragweite ohne fundierte wissenschaftliche Begründung
Seit März 2020 erleben wir die massivsten Grundrechtsbeschränkungen seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Grund hierfür ist das SARS-Cov2-Virus, welches den Bundestag dazu veranlasst hat, im März 2020 in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine ’Epidemie von nationaler Tragweite’ festzustellen und diese bis zum heutigen Tage aufrechtzuerhalten. Eine Definition des Begriffs ’Epidemie’ sowie die Voraussetzungen für die Feststellung einer ’Epidemie von nationaler Tragweite’ enthält § 5 IfSG allerdings nicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischen und wissenschaftlichen Daten eine solche ’Epidemie’ vom Bundestag festgestellt wurde.
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Angesichts der enormen wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Tragweite des Lockdowns im Frühjahr halten wir daher schon die ’Feststellung einer Epidemie von nationaler Bedeutung’ mangels wissenschaftlicher Begründung und Abwägung für verfassungswidrig. Die Behauptung einer ’Epidemie’ ergibt sich jedenfalls nicht aus der Sterberate in Deutschland, die ausweislich der Sterbestatistik des statistischen Bundesamtes von Januar bis Mitte März 2020 vergleichbar war mit dem Jahr 2019, in den Wochen vom 16. Februar bis 15. März war die Sterberate sogar geringer.
Es sind also nachweislich in den Wochen vor dem Lockdown nicht mehr Menschen gestorben als im Vorjahr! Auch danach gab es keine Übersterblichkeit.
Dennoch werden die Bürgerinnen und Bürger sowie alle Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland seit März 2020 durch die Corona-Verordnungen aller Bundesländer in ihren Grundrechten in beispielloser Weise beschränkt. Gestützt werden diese Massnahmen auf §§ 28, 32 IfSG. Ein genauer Blick in dieses Gesetz und in die Medizingeschichte zeigt jedoch, dass das Infektionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage für die so einschneidenden Beschränkungen der gesunden Bevölkerung bietet.
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die örtlich zuständigen Gesundheitsämter zur sorgfältigen Ermittlung, Feststellung und Beobachtung von übertragbaren Krankheiten.
Erst dann dürfen notwendige Schutzmassnahmen ergriffen werden, allerdings nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Flächendeckende bundesweite Massnahmen gegenüber 99,9 Prozent der gesunden Bevölkerung erlaubt das Infektionsschutzgesetz nicht.
Insbesondere sieht das Infektionsschutzgesetz keine Quarantäne von gesunden Menschen vor. Nur Menschen, die an der Lungenpest oder an hämorrhagischem Fieber erkrankt sind, müssen isoliert werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht auch keine Verpflichtung zum Tragen von Masken durch nahezu die gesamte gesunde Bevölkerung (99,99 Prozent) vor. Es sieht auch nicht die Schliessung von Geschäften, Schulen, Kindergärten, Sporteinrichtungen oder kulturellen Einrichtungen vor, von denen keine Gesundheitsgefahr ausgeht.
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Verfassungswidrigkeit der Corona-Massnahmen
Die von den Landesregierungen nahezu jede Woche neu erlassenen Corona-Verordnungen sind verfassungswidrig, der zweite Lockdown seit 2. November 2020 ist grob verfassungswidrig und grundrechtswidrig.
Denn die Landesregierungen sind zu einer solchen massiven Beschränkung von Grundrechten ausdrücklich nicht befugt. So stellt schon das Infektionsschutzgesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage für landesweite Massnahmen dar. Darüber hinaus gilt für solche weitreichenden Massnahmen aufgrund der Gewaltenteilung grundsätzlich der sogenannte Parlamentsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber selbst (also der Bundestag bzw. die Landtage) entsprechende Gesetze erlassen müssten und nicht etwa die Regierungen auf Basis von Verordnungen handeln dürfen. Allerdings sieht das Grundgesetz auch insoweit erhebliche Grenzen vor und verbietet eine Lahmlegung der Gesellschaft und der Wirtschaft sowohl bundesweit als auch landesweit als auch regional. Denn selbst im Kriegsfall, der hier nicht vorliegt, dürfte das Grundgesetz nicht so fundamental ausser Kraft gesetzt werden, wie wir dies erstmalig erleben, Art. 115 a ff. GG. Auch der Bundestag darf folglich solche Massnahmen nicht beschliessen! »
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