Mit der Vernehmlassung des dringlichen Bundesgesetzes für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie sieht der erläuternde Bericht des Bundesamtes für Justiz (BJ) auf Seite 10 viele Massnahmen vor. Würde das Gesetz durch das Parlament verabschiedet, kann der Bundesrat «In einer besonderen Lage», wie wir sie jetzt seit dem 22. Juni erleben, folgende Massnahmen anordnen:
- Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (z. B. flächendeckende Anordnung einer Quarantäne für alle Kontaktpersonen, Art. 35 EpG);
- Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG), z. B.:
- Veranstaltungen verbieten oder einschränken;
Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen;
- das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken;
- Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;
- Impfungen für obligatorisch erklären.
Damit das Parlament die Möglichkeit hat, das Gesetz in der Herbstsession dringlich in Kraft zu setzen, soll die Botschaft bereits am 12. August 2020 vom Bundesrat verabschiedet werden.