Wer sich die Mühe macht, die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), welche seit Februar (!) betrieben werden, zu analysieren, erkennt, dass es den mittelbaren Impfzwang bereits gibt - und zwar in Gestalt der Veränderung des IfSG-Entschädigungsrechts, der Möglichkeit, Betretungsverbote, Berufsverbote und "Absonderungen" zu verhängen, ohne dass dies Schadensersatz auslösen würde. Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Arbeitnehmerrechte werden weiter ausgehöhlt, aber auch die Kompensationsansprüche von erwerbstätigen Eltern.
Die Übersicht der erfolgten und bevorrateten Änderungen: https://www.buzer.de/gesetz/2148/l.htm
Im Rahmen der Recherchen ist folgendes aufgefallen:
In der Vorratsgesetzgebung von Spahn/Merkel/Giffey sind verschiedene Sanktionsoptionen und der mittelbare Impfzwang bereits vorgesehen.
Einerseits geschah dies bereits im Februar unter dem Deckmantel des Masernschutzgesetzes.
Das erklärt auch endlich, warum Spahn den Impfzwang bei Masern unbedingt brauchte und zugleich einen monovalenten Impfstoff negierte – es war die juristische Vorbereitung des Corona-Businessplans zur Massenimpfung durch einen Impfzwang.
Dem § 56 Absatz 1 (IfSG) wird folgender Satz angefügt:
„Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können."
Quelle: JW