Die Informationspolitik des Bundesrates zum Covid-19-Gesetz hat zahlreiche Bürger auf den Plan gerufen. Der Grund: Die Regierung informiert die Stimmbürger nur unzureichend über die Vorlage, über welche die Schweizer am 13. Juni abstimmen. Zentrale Bestandteile des Gesetzes verschweigt der Bundesrat.
Im Abstimmungsbüchlein zur Vorlage publizierte die Regierung die Gesetzesversion vom 25. September 2020. Das Problem: Seither sind zahlreiche neue Artikel hinzugekommen, die dem Stimmbürger vorenthalten bleiben.
Einige Beispiele:
- In Art. 1 wird der Bundesrat bis zum 31. Dezember 2031 ermächtigt, in dringenden Fällen die Informationspflicht des Parlaments zu ignorieren und direkt die Kommissionspräsidenten zu informieren.
- In Art. 9 wird der Bundesrat bis zum 31. Dezember 2031 ermächtigt, in die Gesetzgebung zu Schuldbetreibung und Konkurs einzugreifen und somit möglicherweise Eigentumsrechte von Bürgern eigenständig zu beschneiden.
- Art. 12, der die Härtefallmassnahmen für Unternehmen regelt, wurde im Textumfang im Vergleich zu der abgedruckten Gesetzesversion vom 25. September 2020 massiv ausgeweitet.
Die Irreführung der Öffentlichkeit betrifft nicht nur die mangelnden Informationen im Abstimmungsbüchlein. Auch auf der Internetseite des Bundes zur Vorlage herrscht Intransparenz. Der auf Seite 45 abgedruckte Link zum Covid-19-Gesetz funktionierte bis am 19. Mai nicht und führte zu einer Fehlermeldung. Inzwischen wurde der Fehler behoben.
Doch auf der Seite der Regierung wird ebenfalls die Gesetzesversion vom vergangenen September abgebildet. Dies, obwohl die Seite zuletzt am 6. Mai 2021 aktualisiert wurde.
Dem engagierten Stimmbürger, der sich im Internet informiert, wird damit irreführend suggeriert, dass diese Informationen aktuell wären. Doch damit werden ihm die wesentlichen Änderungen vom 20. März 21 vorenthalten.
- Art. 1 ermächtigt den Bundesrat, eigenständig Kriterien für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens festzulegen.
- Neu geregelt in Art. 3 sind nun auch Contact-Tracing, Stufenplan, Schwellenwerte, Impfplan, Quarantänebefreiung für Geimpfte sowie die Förderung von Tests.
- Art. 6a ermächtigt den Bundesrat nun Anforderungen für den Nachweis der Impfung, Testung und Genesung festzulegen.
Irreführend ist auch das Argument des Bundesrats, dass das Gesetz notwendig sei, um die finanzielle Entschädigung für Firmen zu sichern. So enthält zum Beispiel der dem Stimmbürger vorgelegte Gesetzestext vom 25. September 2020 in Artikel 12 zu den Härtefallmassnahmen für Unternehmen nur 10 Prozent des heutigen Textes. Dem Stimmbürger werden somit 90 Prozent des angeblichen Herzstückes des Gesetzes vorenthalten. Neutrale Informationen, die eine faire Abstimmung ermöglichen sollten, sehen anders aus.
Auf die fehlenden Informationen in den Erläuterungen zum Covid-19-Gesetz machten unlängst auch die «Freunde der Verfassung» aufmerksam. In einem Brief an Bundespräsident Guy Parmelin tadelten sie die mangelnde Transparenz der Regierung und forderten diese auf, ihrer Informationspflicht nachzukommen.
Geantwortet hat jedoch nicht der Bundesrat, sondern Urs Bruderer, stv. Kommunikationschef der Bundeskanzlei, der sich in seiner e-Mail an die Verfassungsfreunde auf einen Brief an Bundeskanzler Walter Thurnherr bezieht, den es gar nicht gibt.
In seiner e-Mail erklärt Bruderer die Informationslücken mit der Tatsache, dass nur das Covid-19-Gesetz in der Fassung vom 25. September zur Abstimmung stehe, gegen das das Referendum ergriffen worden sei. Und:
«Die vom Parlament seither beschlossenen Änderungen an diesem Gesetz unterstanden oder unterstehen jeweils separat dem Referendum, das bisher jedoch nicht ergriffen wurde.»
Das ist in legalistischem Sinn korrekt. Richtig ist auch, dass bei Ablehnung der Fassung vom 25. September auch die seither ergangenen Revisionen hinfällig werden.
Aber die prominent hervorgehobene Infobox «Es geht nicht um das Impfen» muss als bewusste Irreführung taxiert werden. Bei Drucklegung des Abstimmungsbüchleins war die neuste Fassung des Covid-19-Gesetzes bekannt, in dem in Art. 3 ein Impfplan und Sonderrechte für Geimpfte und in Art. 6 ein Impfpass (ein fälschungssicherer «Nachweis») per Gesetz eingeführt werden. Mit dem Hinweis führt der Bundesrat die impfkritische Bevölkerung in die Irre.
Der kleingedruckte Hinweis, der Text bilde den «Stand bei Redaktionsschluss der ‹Erläuterungen des Bundesrates› ab» ist ein legalistischer Notnagel, um eine Ungültigerklärung der Abstimmung zu verhindern.
Wenn der Bundesrat tatsächlich an seriöser Information interessiert wäre, würde er zumindest in den Online-Informationen zum Gesetz klar und deutlich auf die Falschinformation hinweisen und sie erklären. Macht er aber nicht.
Bereits jetzt ist aber sicher, dass sich die Gerichte mit dem Fall befassen werden. Es sind verschiedene Stimmrechtsbeschwerden in Arbeit.
Auch politisch wird uns das Gesetz weiterhin beschäftigen. Gegen die neuste Revision des Covid-19-Gesetzes ergreift nämlich das
«Netzwerk Impfentscheid» nachträglich das Referendum. Die Unterschriftensammlung wird in wenigen Tagen beginnen und dauert bis Anfang Juli, ein ambitiöses Unterfangen.