Ende Dezember wurde in einem Beitrag von Radio Télévision Suisse (RTS) vor der Illegalität sowie vor drakonischen Strafen bei einer absichtlichen Ansteckung mit Corona gewarnt (wir berichteten).
Eine bewusste und gewollte Infektion mit dem Corona-Virus sei «illegal und könne zu einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren führen», wurde das Bundesamt für Gesundheit (BAG) von RTS zitiert. Allerdings ohne direkt befragt worden zu sein. Denn Rede und Antwort stand ein Strafrechtsprofessor der Uni Genf. Corona-Transition hat nun beim BAG nachgefragt.
«Der einzige Straftatbestand, der in diesem Zusammenhang eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, ist Art. 231 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) betreffend ‹Verbreiten menschlicher Krankheiten›», antwortet Daniel Dauwalder, einer der Mediensprecher des BAG, auf unsere Anfrage. So wurde im Beitrag von RTS auch der interviewte Strafrechtsprofessor Yvan Jeanneret zitiert.
Daniel Dauwalder führt nun jedoch weiter aus: «Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Straftatbestands ist eine ‹gemeine Gesinnung›.» Also beispielsweise, wenn sich die betreffende Person absichtlich ansteckt, um ein Covid-Zertifikat als Genesene/r zu erlangen.
«In einem solchen Fall könnte jedoch auch eine strafbare Handlung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. b des Epidemiengesetzes (In Verkehr bringen von Krankheitserregern) vorliegen», so Dauwalder. «Die entsprechende Strafdrohung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.»
In welchen konkreten Fällen diese Strafe zum Zuge käme und auf welcher Beweislage basierend eine Person überhaupt überführt und schuldig gesprochen werden könnte, beantwortet Mediensprecher Dauwalder nur ausweichend: «Diese Abklärungen wären Gegenstand eines allfälligen Strafverfahrens.»
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