Ende Juni berichteten wir, dass die «Virusexistenz-Frage erstmals das Bundesverfassungsgericht erreicht». Dazu hieß es vonseiten von NEXT LEVEL:
«Was bislang von deutschen Gerichten konsequent ausgeklammert wurde, liegt nun – auf Grundlage der Argumentationsstrategie und Analysen von NEXT LEVEL – offiziell in Karlsruhe auf dem Tisch. So ist die Verfassungsbeschwerde zur Masern-Nachweispflicht eingereicht – mit einem Fokus, der es in sich hat, nämlich dass der Erregernachweis nie wissenschaftlich korrekt erbracht wurde.
In diesem Zusammenhang hatte das Robert Koch-Institut in einem IFG-Bescheid vom 28. Mai schriftlich zugeben müssen, dass keine Negativkontrollen bei der Virusanzucht oder Genomsequenzierung existieren. Und damit nicht genug. In der Verfassungsbeschwerde, so NEXT LEVEL, würde nachgewiesen, dass alle fünf RKI-Studien zum «Masernvirus» weder methodisch kontrolliert noch verblindet worden seien – entgegen den verbindlichen Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
Nun vermeldet NEXT LEVEL, dass die Verfassungsbeschwerde zur Masernvirus-Nachweispflicht «vom Allgemeinen Register ins offizielle Verfahrensregister des Bundesverfassungsgerichts übertragen worden ist». Neues Aktenzeichen sei 1 BvR 1561/25. NEXT LEVEL:
«Damit wird die Beschwerde nun als offizielles Verfahren vor dem Ersten Senat des BVerfG geführt und ist der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist klar: Die höchstrichterliche Prüfung umfasst nun explizit die zentralen Kritikpunkte der ‹Virus›-Behauptung, unter anderem: Fehlende Negativkontrollen bei Masern-‹Virus›-Anzucht und ‹Genomsequenzierung› – vom RKI im IFG-Bescheid vom 28. Mai 2025 bestätigt; Verstoß gegen die rechtsverbindlichen DFG-Leitlinien, insbesondere 9 (Verblindung) und 11 (Kontrollen) sowie § 1 Abs. 2 IfSG; ‹Genomsequenzierung› ist laut RKI-Files sowie dem Gerichtsprotokoll des ‹Masernvirus›-Prozesses kein Erregernachweis.»