Kürzlich berichteten wir, dass der Wissenschaftsplattform NEXT LEVEL ein regelrechter Coup gelungen ist. Hat man doch das RKI dazu gebracht, zuzugeben, dass es in Sachen Nachweis von «Masern»- und «SARS-CoV-2-Viren» keine Studien mit «Negativkontrollen» kennt.
«Negativkontrolle» bedeutet, dass es in einer Studie, anhand derer ein Virus nachgewiesen werden soll, zwei Proben gibt, die sich dadurch unterscheiden, dass in einer der vermutete Erreger (das Virus) fehlt. Wenn es nun keine solche Negativkontrolle gibt, dann ist das Entscheidende nicht vorhanden. Denn nur mit einer solchen ließe sich zweifelsfrei feststellen, ob der beobachtete Effekt durch ein «Virus» verursacht worden ist oder etwa durch Antibiotika, die bei den In-vitro-Versuchen den Zellkulturen zugegeben werden, oder andere nicht-virale Faktoren. Dazu schreibt NEXT LEVEL auf seinem Telegram-Kanal:
«Das RKI selbst musste in einem IFG-Bescheid vom 28.05.2025 schriftlich zugeben: Es existieren keine Negativkontrollen bei der Virusanzucht oder Genomsequenzierung. Ein klarer Verstoß gegen DFG-Leitlinie 11 – und gegen § 1 Abs. 2 IfSG, der wissenschaftliches Arbeiten vorschreibt.»
Am Thema Virusnachweis scheiden sich derweil nach wie vor selbst «kritische Geister», auch wenn mittlerweile Organisationen wie die «Ärzte für Aufklärung» oder auch Sayer Ji, Gründer von Greenmedinfo, das Thema aufgegriffen haben (Transition News berichtete unter anderem hier, hier und hier darüber).
NEXT LEVEL hat es sich auch deswegen zur Aufgabe gemacht, die Frage höchstrichterlich klären zu lassen, und vermeldet dazu nun einen «historischen Moment». So sei es mit der Unterstützung von NEXT LEVEL gelungen, dass «die Virusexistenz-Frage* erstmals das Bundesverfassungsgericht erreicht» hat (Aktenzeichen AR 3749/25). NEXT LEVEL schreibt dazu:
«Was bislang von deutschen Gerichten konsequent ausgeklammert wurde, liegt nun – auf Grundlage der Argumentationsstrategie und Analysen von NEXT LEVEL – offiziell in Karlsruhe auf dem Tisch. So ist die Verfassungsbeschwerde zur Masern-Nachweispflicht eingereicht – mit einem Fokus, der es in sich hat, nämlich dass der Erregernachweis nie wissenschaftlich korrekt erbracht wurde.
Die Frage nach der Existenz und dem wissenschaftlichen Nachweis von Krankheitserregern steht damit erstmals in der Geschichte vor dem Bundesverfassungsgericht.»
Und das sei noch nicht alles. So werde in der Verfassungsbeschwerde nachgewiesen, dass die fünf RKI-Studien zum «Masernvirus» weder methodisch kontrolliert noch verblindet wurden – entgegen den verbindlichen Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
Der sogenannte «zytopathische Effekt» – also der zellschädigende Effekt –, der in Zellkulturen beobachtet werde und bei dessen Auftreten vorschnell geschlossen werde, dass hier ein Virus «gewütet» habe, trete auch in Kontrollproben ohne das Material auf, von dem behauptet werde, es handele sich um Viren oder enthalte welche. Selbst die Mainstream-Koryphäen «Enders, Cohen und Magnus mussten das in den Originalpublikationen zum ‹Masernvirus› einräumen», so NEXT LEVEL.
Das RKI rechtfertige zwar das Fehlen von Negativkontrollen mit der Behauptung, unter anderem die Genomsequenzierung hätte «den Virusnachweis bereits erbracht». Doch in den RKI-Files sowie im Gerichtsprotokoll zum «Masernvirusprozess» sei klargestellt worden, dass Genomdaten keinen Erregernachweis darstellten.
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* Genau genommen müsste es «Virusnachweis-Frage» heißen, denn «Existenz» ist definiert als «Tatsache des Seins», unabhängig von jeglichem möglichen Wissen (Bewusstsein) davon. Sprich: Wenn diejenigen, die behaupten, es gäbe Viren, nicht solide darlegen können, dass diese Behauptung faktisch korrekt ist, so haben sie keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Dennoch ist damit noch nicht zweifelsfrei und «auf immer und ewig» aufgezeigt, dass Viren nicht existieren können.
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