Seit Anfang Dezember gilt im Bundesland Bayern 2G für den Einzelhandel. Ausgenommen davon sind Geschäfte zur «Deckung des täglichen Bedarfs». Diese Bezeichnung umfasst weite Definitionsmöglichkeiten. So waren beispielsweise Bekleidungsgeschäfte bisher nicht darunter gefallen, jedoch Geschäfte, die normalerweise anlassbezogen aufgesucht werden, wie Optiker, oder solche, die nicht der Grundversorgung dienen, wie Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte oder Gartenmärkte.
Nun hat das Bayerische Verwaltungsgericht den Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regelung als unzulässig abgelehnt, weil Bekleidungsgeschäfte der 2G-Zugangsbeschränkung als Geschäfte zur «Deckung des täglichen Bedarfs» nicht unterfallen, das heisst, dass für Bekleidungsgeschäfte die 2G-Regel nicht gilt. Der Antragstellerin fehle es daher an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil sie durch die angegriffene Vorschrift nicht in ihren Rechten verletzt sei, so das Gericht in einer Erklärung vom 29. Dezember. Darin heisst es weiter, dass der Bedarf nach Kleidung, wie jener nach Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten, täglich eintreten könne.
Der Antrag richtete sich gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmassnahmenverordnung (BayIfSMV), wonach Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur von geimpften oder von einer Coronainfektion genesenen Personen sowie Kindern unter 14 Jahren betreten werden dürfen.
Der Handelsverband Bayern habe nach hohen Umsatzeinbussen im Weihnachtsgeschäft wegen der 2G-Regel erfreut auf die Nachricht des Gerichtes reagiert, meldet BR. Vor Weihnachten hatten die Richter bereits klargestellt, dass auch Spielzeugläden von der 2G-Regelung ausgenommen seien. Wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse, damit das Geschäft nicht der 2G-Vorschrift unterliegt, sei weder dem Verordnungstext noch der Begründung zu entnehmen.