Vor lauter Corona- und jetzt vor allem Kriegswahn sind so manche Themen aus dem Fokus der medialen Öffentlichkeit geraten. Für viele Menschen sind sie dennoch lebensbestimmend oder zumindest einschneidend. Dazu gehört die Masernimpfpflicht.
Erinnern wir uns dazu: Am 1. März 2020, also im Schatten der aufkommenden Corona-Panikmache – in Deutschland wurde der erste Corona-Lockdown am 16. März 2020 beschlossen, und er sollte sechs Tage später Realität werden – trat das sogenannte „Masernschutzgesetz“ in Kraft. Dieses Gesetz sieht vor, dass Eltern für ihre Kinder ab dem Alter von einem Jahr vor Eintritt in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätte, Hort oder Schule und vor Besuch bestimmter Formen der Kindertagespflege einen, wie es heißt, „Schutz“ vor Masern nachweisen müssen.
Eltern, die darin keinen Sinn sehen, sind dagegen juristisch vorgegangen. Doch das Bundesverfassungsgericht hat im Sommer 2022 entschieden, dass die Masernimpfpflicht für Kitakinder verfassungskonform sei. Anfang dieses Jahres gab es dann für diejenigen, die ein Bußgeld zahlen sollen, weil sie ihre schulpflichtigen Kinder nicht gegen Masern haben impfen lassen, einen Lichtblick. So entschied das Oberlandesgericht Celle, dass ein solches Bußgeldverfahren auf Eis gelegt werden müsse, bis das Bundesverfassungsgericht zu § 20 IfSG endgültig entschieden hat, ob es für Schulkinder eine Masernimpfpflicht gibt (Az: NZS 2 ORbs 7/24; 2203 Js 27474/23; Transition News berichtete).
Schulkinder, die keine Masernimpfung vorweisen können, dürfen bzw. müssen derweil trotzdem in die Schule gehen. Die Schulpflicht wiegt schwerer als die Impfpflicht. Allerdings müssen Schulen diese Fälle dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Bei Verstößen gegen die Impfpflicht droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2500 Euro (§ 73 Abs. 1a Nr. 7a bis d IfSG). Dies gilt insbesondere für Personen, die trotz Aufforderung keinen Nachweis über eine Masernimpfung oder -„immunität“ vorlegen.
Ob das juristisch verfolgt wird, ist von Region zu Region offenkundig unterschiedlich. So liest man in einem Beitrag von Mdr.de, datierend vom 20. Februar dieses Jahres, dass die „Masernimpfpflicht von den Gesundheitsämtern durchgesetzt wird. Bußgelder werden aber kaum verhängt.“ Und weiter:
„In Erfurt, Halle und Magdeburg wurden im vergangenen Jahr keine Strafen in Form von Bußgeldern verhängt. Der Leiter des Magdeburger Gesundheitsamts, Dr. Eike Hennig, bezweifelt die Durchsetzungskraft des Gesetzes mit solchen Strafen auch: ’Eltern, die ihr Kind unter keinen Umständen impfen lassen wollen, werden das auch nicht tun, wenn wir ein Bußgeld verhängen.’“
In der Region Bodensee-Oberschwaben hingegen liefen zu dieser Zeit mehrere hundert Bußgeldverfahren, wie SWR Aktuell berichtete.
Es ist also durchaus damit zu rechnen, dass man ein Bußgeldverfahren aufgebrummt bekommt, wenn man sich weigert, seine Kinder gegen Masern impfen zu lassen. Wie aber kann man als Betroffene/r darauf adäquat reagieren?
Rein wissenschaftlich ist man eigentlich auf der sicheren Seite. Denn worauf Robert F. Kennedy Jr. kürzlich im Gespräch mit Tucker Carlson verwies, das gilt auch für die Masernimpfung: „Keiner der verabreichten Impfstoffe hat je eine echte Placebostudie durchlaufen“ (Transition News berichtete). Das führt die Masernimpfpflicht ad absurdum. Denn ohne solide Placebostudie kein Wirksamkeitsnachweis – und ohne Wirksamkeitsnachweis blamieren sich streng wissenschaftlich betrachtet all diejenigen, die die Masernimpfung verpflichtend machen wollen?
Doch Recht haben im Sinne von „die Fakten auf seiner Seite haben“ und Recht bekommen sind bekanntermaßen gerade im Bereich Mikrobiologie, man denke nur an Corona, leider oftmals zwei Paar Schuhe ... Doch die Sache ist keinesfalls aussichtslos, ist die Wissenschaftsplattform Next Level überzeugt.
So begleitet Next Level Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der Masernimpfpflicht seit einiger Zeit. Die Hauptverhandlung einer dieser Fälle fand am 3. September vor dem Amtsgericht Vechta statt. Vor Gericht standen bzw. stehen Eltern, denen ein Bußgeldbescheid zugestellt worden war, weil sie den Masern-Impfnachweis ihrer Tochter nicht vorgelegt hatten – dagegen legten sie Einspruch ein.
Next Level „begleitet die Eltern während des gesamten Prozesses und bietet umfassende rechtliche Beratung“, wie man in einem im eigenen Telegram-Kanal veröffentlichten Bericht schreibt. Kernpunkt der Argumentation ist, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 1 Abs. 2 im Hinblick auf das „Masernvirus“ verletzt wurde. Die Virologen hätten bei der Nachweiserbringung nicht nach dem „Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik“ gehandelt, wie es das Gesetz vorschreibe.
Zur Untermauerung wurden zahlreiche Beweismittelanträge eingereicht, die darlegen würden, dass die Virologen mehrfach gegen die rechtsverbindlichen wissenschaftlichen Regeln der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) verstoßen hätten. Letztlich zielt Next Level darauf ab, das Gericht dazu zu kriegen, die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen selbst zu prüfen oder durch ein Gutachten eines Sachverständigen prüfen zu lassen, in dem anhand von mindestens einer wissenschaftlichen Publikation belegt werden soll, dass ein Krankheitserreger für die Symptomatik der Masern – gemäß der wissenschaftlichen Methode – nachgewiesen wurde.
Next Level hat in diesem Zusammenhang eine eigene Prozessstrategie entwickelt. Kernpunkte dieser Strategie sind:
- Man geht in den Prozess ohne einen Anwalt. Somit hat man auch keine Anwaltskosten.
- Aus Sicht von Next Level bedarf es keiner 400-Seiten-Begründung und ellenlangen Schriftsätzen. Einzig und allein die Grundlage muss angegriffen werden.
- Die Strategie zielt darauf ab, die fehlende Wissenschaftlichkeit in der Virologie vor Gericht zu klären, da § 1 IfSG diese fordert.
- Man hat nach eigenem Bekunden aufgezeigt, dass die Maßnahmen, die auf der Grundlage eines „imaginären Virus“ basieren, nicht begründbar und nicht haltbar sind.
Was den Fall vor dem Amtsgericht Vechta angeht, so vertagte der Richter die Verhandlung ohne Urteil auf den 26. November, nachdem Next Level besagte zahlreiche Beweismittelanträge eingereicht hatte.
In einem weiteren Beitrag auf Telegram über diesen Prozess berichtet Next Level davon, dass der Antrag der Eltern, den Next-Level-Pressesprecher Marvin Haberland als Laienverteidiger für die nächste Verhandlung am 26. November zuzulassen, abgelehnt worden sei (zu Haberland, siehe auch unsere Beiträge „Virusnachweis, wo bist du? Teil II – eine Replik auf Michael Palmer“, bei dem Haberland Co-Autor ist, und „Erneut Bussgeldverfahren eingestellt – nach Vorlage von Anträgen für SARS-CoV-2-Nachweis“ oder auch unser Interview mit ihm „Selbst das Institut Pasteur machte keine Kontrollversuche – und hat somit ‹SARS-CoV-2› nicht nachgewiesen“).
Gegen die Ablehnung Haberlands hätten die Eltern dann Beschwerde eingelegt, so Next Level, und einen Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt. Next Level weiter:
„Der Richter begründete die Entscheidung damit, dass die Zulassung von Marvin [Haberland] die effiziente Durchführung des Verfahrens gefährden könnte. Er befürchtete, dass Beweisanträge den Ablauf stören würden. Zusätzlich verwies er auf vermeintliche ’pseudowissenschaftliche Quellen’, die Marvin angeblich in Beiträgen genutzt habe, ohne diese konkret zu benennen (siehe hier und hier).
Diese Punkte würden laut dem Richter die Rechtspflege beeinträchtigen. Zudem machte er deutlich, dass er sich am medizinischen und wissenschaftlichen Konsens orientiere.“
Die Eltern wiederum hätten in ihrer Beschwerde argumentiert, dass die Ablehnung von Haberland die Unparteilichkeit des Richters infrage stelle und ihre Verteidigungsrechte einschränke. Sie hätten zudem betont, dass Beweisanträge und kritische Fragen ein essenzieller Bestandteil eines fairen Verfahrens seien. Die Eltern hätten darauf hingewiesen, dass Haberland in den genannten Beiträgen lediglich auf peer-reviewte Publikationen von Virologen und an renommierte Institutionen gestellte Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz verwiesen habe. Und weiter:
„Zusätzlich hoben die Eltern hervor, dass Marvin [Haberland] in Gesprächen, beispielsweise mit Prof. Dr. Wolfgang Streit von der Universität Hamburg (Quelle), seine Sachkunde unter Beweis gestellt habe. Diese Sachkunde sei ein entscheidendes Kriterium für die Zulassung als Laienverteidiger.“
In der Beschwerde werde weiter kritisiert, dass der Richter durch seine Vorfestlegung auf den vermeintlichen wissenschaftlichen Konsens den kritischen Diskurs und die konsequente Anzweiflung von Ergebnissen unterdrücke. Genau dies, nämlich einen kritischen Diskurs und die konsequente Anzweiflung von Ergebnissen, werde aber in den rechtsverbindlichen Leitlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gefordert.
Die Eltern sind der Auffassung, dass die Entscheidung des Richters den Eindruck erweckt, als könnten rechtliche Prüfungen allein durch eine sogenannte Mehrheitsmeinung ersetzt werden. Dabei hätten sie auf die Gefahr eines Argumentum ad populum verwiesen. Es bezeichnet einen Red Herring, bei dem etwas als wahr behauptet wird, weil es der Meinung einer relevanten Mehrheit von Personen, z. B. der öffentlichen Meinung, entspreche.[1] Es ist eine Sonderform des Autoritätsarguments, bei dem eine Mehrheit als Autorität angeführt wird.. Dies sei auch bei der richterlichen Entscheidung zu beobachten.
Diese Bedenken hätten schließlich dazu geführt, dass die Eltern zusätzlich zur Beschwerde einen Befangenheitsantrag einreichten, um die Ablehnung des Richters zu fordern.
„Wie das Gerichts auf die Beschwerde reagiert und ob es den Befangenheitsantrag ablehnt, bleiben abzuwarten“, wie Next Level schließt. „Der nächste Verhandlungstermin am 26. November wird zeigen, ob die Einwände der Eltern Gehör finden und das Verfahren fair fortgesetzt wird.“
Auf Nachfrage bewertet Haberland die laufenden Verfahren positiv:
„Natürlich kann das Gericht das Verfahren immer noch einfach einstellen. Sollte es dies aber nicht tun, dann sehe ich – zumindest inhaltlich – keinen Ausweg gegen unsere Argumentation. Denn alles, auf das wir verweisen, ist in den auch von der DFG formulierten wissenschaftlichen und rechtsverbindlichen Regeln festgehalten und durch Originalpublikationen aus der etablierten Wissenschaft belegt ist.“
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