Trotz Corona gelten die üblichen Bestimmungen zum Arbeitsrecht. In ihren Rechtstipps zum Thema «Corona und Urlaub» schreiben die Juristen:
«Arbeitnehmer ... können genehmigten Urlaub nicht einseitig zurücknehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine gebuchte Reise pandemiebedingt nicht angetreten werden kann. Hintergrund dieser Erwägung ist, dass der Gesetzgeber den Urlaubsanspruch zu Erholungszwecken gewährt. Erholung können die Beschäftigten auch zu Hause erfahren. Eine Reise in ein Urlaubsgebiet ist hierfür nicht erforderlich.»
Zurückgenommen werden könne der Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Hierfür müssten Arbeitgeber den Gleichheitsgrundsatz beachten. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise mit der Rücknahme des Urlaubs eines anderen Arbeitnehmers einverstanden war, dürften sie das einem weiteren Arbeitnehmer nicht grundlos verweigern.
Corona sei auch kein Grund, den Urlaubsanspruch in das kommende Jahr zu übertragen, heisst es bei Anwalt.de, denn der Urlaubsanspruch entstehe und ende mit dem aktuellen Kalenderjahr.
Dieser Grundsatz habe allerdings eine Einschränkung: Der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass dieser seine (verbliebenen) Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr nehmen müsse, weil ansonsten der Anspruch erlösche. Sollte der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen sein, könne der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch im neuen Jahr nehmen.