„Wer die Freiheit aufgibt, um mehr Sicherheit zu erlangen, wird am Ende beides verlieren" – eine für morgen Samstag, 18. April geplante Versammlung unter diesem Titel ist von der Stadt Hildesheim verboten worden. Sie stützte das Verbot auf die «Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 07. April» 2020 (Corona-Verordnung).
Noch am gleichen Tag hatte der Antragsteller dagegen einen Eilantrag gestellt und insbesondere geltend gemacht, der gebotene Mindestabstand zwischen den Teilnehmern der Versammlung werde eingehalten. Er sei auch bereit, die Versammlung von 50 auf 25 Teilnehmer zu begrenzen.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 16. April 2020 stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts kann das Versammlungsverbot nicht auf die Corona-Verordnung gestützt werden. Die Corona-Verordnung enthalte zwar in § 2 durch die Beschränkung von Zusammenkünften von Personen faktisch ein Versammlungsverbot. Ein solch generelles Versammlungsverbot, das keine Ausnahmen zulasse, sei aber nicht mit der in Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit vereinbar. Bei kleinen Versammlungen bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitsschutz durch Beschränkungen der Versammlung zu gewährleisten. So habe die Stadt Hildesheim die Möglichkeit, das Tragen eines Mundschutzes anzuordnen, die Teilnehmerzahl zu begrenzen, Abstandsregelungen zu treffen, dem Versammlungsleiter die Erfassung von Namen und Anschrift der Teilnehmer aufzugeben und ggf. das Versammlungsgelände zu umzäunen.