Vor einer Woche erhielt Eduard Pröls, Kampagnenleiter bei CitizenGO, eine gute Nachricht: Das Berufungsgericht hat ihn vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen (wir haben hier darüber berichtet, weitere Links im Beitrag). Anlass war eine umstrittene Karikatur, in der die Trans-Ideologie als ein trojanisches Pferd für Pädophilie dargestellt wird. Nach dem Urteil ist diese Darstellung keine strafbare Handlung, sondern von der Meinungsfreiheit gedeckt. Pröls zeigte sich erleichtert.
Nun hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, was bedeutet, dass der Fall erneut vor Gericht verhandelt wird, diesmal vor dem Oberlandesgericht, wie diese Woche inoffiziell bekannt wurde. Pröls sieht in der erneuten Anfechtung des Urteils ein gezieltes Vorgehen, um kritische Stimmen zu unterdrücken.
«Die Staatsanwaltschaft scheint entschlossen, an mir ein Exempel zu statuieren: Bestrafe einen, erziehe Tausende», erklärt er.
Er glaubt, dass dieser Prozess nicht nur ihn, sondern auch andere dazu bringen soll, sich gut zu überlegen, bevor sie sich kritisch gegenüber der LGBT-Politik äußern – vor allem im Internet.
Früher, so Pröls, sei der Volksverhetzungsparagraf in Deutschland nur bei echten Aufrufen zur Gewalt oder bei tatsächlicher Hetze angewandt worden. «Heute benutzt die Regierung dieses Gesetz, um Kritiker zum Schweigen zu bringen», sagt er und verweist auf Politiker, dessen Mitarbeiter systematisch das Internet nach kritischen Äußerungen durchforsten würden, um Anzeigen zu erstatten.
Kommentar von Transition News:
Es geht hier ausdrücklich nur um die Frage, wie weit Meinungsfreiheit geht und ob der Volksverhetzungsparagraf selektiv angewendet wird. Es geht hier überhaupt nicht darum, den Inhalt der inkriminierten Karikatur zu beurteilen und auch nicht, sich damit und mit anderen Forderungen der dahinter steckenden Organisation gemein zu machen.
Meinungsäußerungsfreiheit sollte ihre Grenzen haben, aber diese Grenzen sollten weit gesteckt sein. Das Gesetz zur Volksverhetzung (Deutschland) und die Antirassismusstrafnorm (Schweiz) sollten wirklich nur bei grober Herabsetzung, Beleidigung und krass diskriminierenden Äußerungen gelten – so wie es zum Beispiel in der Schweiz bei der Abstimmungskampagne um die Einführung dieses Paragrafen versprochen wurde.
Der Verdacht, dass gerade in Deutschland dieser Paragraf selektiv angewendet wird, ist aber nicht von der Hand zu weisen. In Bezug auf die Kritik am christlichen Glauben und an christlichen Gemeinschaften ist sehr viel erlaubt, aber wenn es um die Kritik an den Forderungen der LGTB-Lobby geht, dann sind die Gerichte - so scheint es – sehr schnell zur Stelle.