Der Titel der Schrift ist zwar sperrig, doch das Dokument ist seit dem 26. Juni 2020 öffentlich einsehbar: «Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund–Nasen-Bedeckungen (z.B. selbst hergestellten Masken, „Community- oder DIY-Masken“), medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP1, FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19)».
Was die deutsche Zulassungsbehörde darin zu verkünden hat, erscheint angesichts des nach wie vor bestehenden Maskenzwangs von substantieller Bedeutung. Denn wie die Bundesbehörde klarstellt, bieten einfache Mund-Nasen-Bedeckungen ebenso wie selbstgebastelte Masken keinerlei Schutz. Und zwar weder für den Träger, noch für seine Mitmenschen.
So heißt es dazu unmissverständlich:
«Mund-Nasen-Bedeckungen sind im weitesten Sinne Masken, die (z.B. in Eigenherstellung auf Basis von Anleitungen aus dem Internet oder industriell gefertigt als modisches Gesichtstextil) aus handelsüblichen Stoffen genäht und im Alltag getragen werden. Entsprechende einfache Mund-Nasen-Bedeckungen genügen in der Regel nicht den für Medizinische Gesichtsmasken oder persönliche Schutzausrüstung wie partikelfiltrierende Halbmasken einschlägigen Normanforderungen bzw. haben nicht die dafür gesetzlich vorgesehenen Nachweisverfahren durchlaufen. Sie dürfen nicht als Medizinprodukte oder Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung in Verkehr gebracht und nicht mit entsprechenden Leistungen oder Schutzwirkungen ausgelobt werden.
Träger der beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde».