Alle gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland bekommen ab 2025 automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA), sofern sie nicht ausdrücklich Widerspruch einlegen. Am 15. Januar startet eine vierwöchige Testphase in Hamburg, Franken und Teilen Nordrhein-Westfalens. Ab dem 15. Februar wird die zentrale elektronische Speicherung persönlicher Gesundheitsdaten dann bundesweit im Einsatz sein.
Die elektronische Patientenakte dient der Speicherung und dem Austausch von Gesundheitsdaten wie Diagnosen, Arztberichten, Röntgenbildern, Laborbefunden, Medikationsplänen, elektronischen Rezepten und Überweisungen. Kurz gesagt wird die gesamte Krankengeschichte einer Person dort gespeichert sein. Teil der Akte ist auch der digitale Impfpass. Einsehen können Ihre Daten zum Beispiel Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und andere Erbringer von Gesundheitsleistungen.
Die Bundesregierung verspricht effizientere Behandlungen durch den digitalen Austausch von Informationen. Grundlage der Maßnahme sind das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG). Beide Gesetze sollen nicht nur das Gesundheitssystem modernisieren, sondern auch die Forschungsmöglichkeiten in Deutschland stärken, heißt es.
Auf europäischer Ebene gehen die Pläne derweil schon weiter. Das EU-Parlament hat Anfang des Jahres die sogenannte Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) verabschiedet. Dadurch sollen grenzüberschreitend eine Vielzahl von Stellen Zugang zu den medizinischen Daten der Bürger erhalten – selbstverständlich, um die Leistungen für Patienten zu verbessern. Wohin dieser Weg führen kann, erahnt man bei einem Blick nach Großbritannien.
Falls Sie sich noch nicht entschieden haben, ob Sie bei elektronischer Patientenakte und digitalem Impfpass mitmachen möchten, könnten Ihnen diese Informationen bei Netzpolitik.org vielleicht eine Hilfe sein, sich näher damit auseinanderzusetzen. Fakt ist: Wenn Sie keine ePA möchten, müssen Sie der Anlage ausdrücklich widersprechen. Gesundheitsminister Lauterbach erklärt das so:
«Jeder, der nicht ausdrücklich widerspricht, ist automatisch dabei. Das ist das Opt-Out-Prinzip.»
Bei einem Opt-Out wird Ihre Einwilligung also vorausgesetzt, ohne dass Sie diese tatsächlich aktiv erteilt hätten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht steht daher die automatische Anlage der ePA ohne aktive Zustimmung der Versicherten in der Kritik. Nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist zum Beispiel das Sammeln und Verwenden von personenbezogenen Daten strengen Regeln unterworfen. Eine Einwilligung dazu kann nur ausdrücklich erteilt werden.
Für einen Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte sollten Sie sich in der Regel an Ihre Krankenversicherung wenden. Auf mögliche Fallstricke in Bezug auf Minderjährige weist Norbert Häring hin. Wenn Sie sich erst später gegen die ePA entscheiden, können Sie Ihre implizite «Zustimmung» jederzeit widerrufen. Dann müssten Sie sich allerdings auch um die Löschung bereits gespeicherter Daten bemühen.
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