Will ein Kind oder ein Jugendlicher einen Vertrag abschliessen — zum Beispiel für ein Handy-Abo — so braucht es die Einwilligung der Eltern. Auch politisch darf in der Schweiz nur mitbestimmen, wer das 18. Altersjahr überschritten hat. Nach Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist jemand erst dann urteils- und handlungsfähig, wenn er achtzehn Jahre oder älter ist.
Doch bei experimentellen Gen-Präparaten soll dies anders sein, urteilte das Freiburger Kantonsgericht. Gemäss dem kürzlich veröffentlichten Entscheid brauche es bei einer «Impfung» gegen Covid-19 die Zustimmung der Eltern nicht, berichtet das französischsprachige Nachrichtenportal La Liberté.
Hintergrund des Urteils war die Beschwerde eines Elternpaares, die einen definitiven Stopp der Impfkampagne für Minderjährige fordert. Jugendliche hätten ein geringeres Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken und man dürfe sie den potentiellen Risiken von Gen-Präparaten deshalb nicht aussetzen.
Die Richter bestätigten zwar, dass es sich bei der Impfung um einen medizinischen Eingriff handelt und dies einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen darstellt. Dafür braucht es die informierte Zustimmung des Patienten. Bisher war dies nur in Begleitung eines Elternteils möglich. Gemäss dem Freiburger Gericht sollen nun auch Minderjährige durchaus in der Lage sein, ihre Zustimmung für eine Gen-Injektion zu geben.
Entgegen den klaren Bestimmungen im Zivilgesetzbuch seien Jugendliche unter 18 Jahren genauso urteilsfähig wie ihre Eltern, solange dazu «keine wissenschaftlichen Kenntnisse» benötigt würden. Mehr noch: Man würde den Kindern ihr Recht auf Selbstbestimmung nehmen. «Mit der Forderung, dass Kinder im Alter von 12 bis 15 Jahren das Einverständnis der Eltern für eine Impfung einholen müssen, versuchen die Eltern den Kindern ein Recht zu nehmen, das sie für sich selber beanspruchen», urteilen die Richter. «Ein solches Einverständnis würde der UNO-Konvention über die Kinderrechte widersprechen», heisst es weiter.
Auch mehr als berechtigte Zweifel an den Gen-«Impfstoffen» lässt das Kantonsgericht nicht gelten. Sie seien schliesslich von der Swissmedic zugelassen worden und an diesen Entscheid sei das Gericht gebunden. Die Abgewiesene Beschwerde kann vom Elternpaar nun an das Bundesgericht weitergezogen werden, das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.
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