(eb) Prof. Christian Drosten bewirbt die kommenden Genvakzine gegen Covid-19, indem er sowohl die Wirksamkeit als auch die vermeintliche Sicherheit der mRNA-Impfstoffe als Tatsache darstellt. Damit verstösst er gegen geltendes Recht und die Bekanntmachung der Bundesärztekammer nach dem 105. Ärztekongress.
So habe sich der Chefvirologe der Charité explizit zum Impfstoff von AstraZeneca geäussert, schreibt die Tageszeitung Merkur in ihrer Online-Ausgabe:
Von Vorteil sei, dass der AstraZeneca-Impfstoff im Vergleich zu anderen Stoffen günstig und monatelang bei Kühlschranktemperatur haltbar sei. Gleichzeitig könnten binnen kurzer Zeit viele Dosen hergestellt werden. «Ich habe gelesen, dieses Jahr im Bereich von 100 Millionen und nächstes Jahr dann drei Milliarden Dosen, die geliefert werden können. Das ist natürlich eine Riesen-Menge», schwärmte Drosten.
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Sorgen von Menschen, mRNA-Impfstoffe - wie jene von BioNTech* oder Moderna - könnten das Erbgut der Geimpften verändern, wären nicht angebracht. „Die mRNA wird nicht integriert in die zelleigene DNA, sondern wird nur benutzt, um das Protein herzustellen, und diese Protein-Herstellung läuft irgendwann aus, also mRNA wird abgebaut“, erklärte Drosten.
Drostens Äusserungen zur vermeintlichen Sicherheit der Genvakzine suggerieren Patienten falsche Sicherheiten. Denn zum einen hat der von Drosten angepriesene Wirkstoff von AstraZeneca bereits zu schwersten Nebenwirkungen geführt (wir berichteten). Zum anderen gibt es keine Langzeitstudien zu den potenziellen Risiken.
Die Bundesärztekammer hat für solche Fälle klare Richtlinien aufgestellt. Dazu heisst es in einer Bekanntmachung:
«Der 105. Deutsche Ärztetag beschloss daraufhin im Jahr 2002 die aktuelle Fassung des § 27 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Demnach ist Werbung zum Zweck der sachlichen Information grundsätzlich erlaubt und nur dann untersagt, wenn sie berufswidrig ist. Zwischenzeitlich hat sich die Liberalisierung des ärztlichen Werberechts in der Rechtsprechung fortgesetzt. Die Grenze zur Berufswidrigkeit ist jedoch nach wie vor überschritten, wenn das Vertrauen in die Integrität des Arztberufes, insbesondere durch anpreisende oder irreführende Werbung, in Gefahr gerät. Neben dem Berufsrecht werden die Grenzen ärztlicher Werbung durch das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gezogen.»
Was unter irreführender Werbung zu verstehen ist, definiert die Bundesärztekammer ebenfalls:
«Werbung ist irreführend, wenn sie falsche Vorstellungen über das ärztliche Leistungsangebot auslösen und dadurch Patienten in ihrer Entscheidungsfindung beeinflussen kann. Mit Blick auf das schutzbedürftige Vertrauen der Patienten werden hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung gestellt. Massgeblich ist der Gesamteindruck der Werbung in der Wahrnehmung des durchschnittlichen Patienten.»
Explizit untersagt ist es Ärzten, Werbung für ein bestimmtes Präparat zu machen.
«Während die Berufsordnungen der Landesärztekammern berufsbezogene, sachliche und angemessene Werbung für die eigene ärztliche Berufstätigkeit zulassen, ist Ärzten die sogenannte Fremdwerbung nicht erlaubt. Werbung für eigene und fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist ausdrücklich untersagt (§ 27 Abs. 3 S. 4 MBO-Ä).»