Wenn aufgrund einer Zwangsimpfung eine schwere Beeinträchtigung entsteht, gewährt der Bund – unter gewissen Bedingungen – eine Genugtuung von bis 70’000 Franken. Der Bund kann die Herstellerin eines Heilmittels zur Deckung der Schäden verpflichten, die als Folge einer ausserordentlichen Lage entstehen. Umfang und Modalitäten regelt eine Vereinbarung zwischen Bund und Herstellerin.