Transition News: Erst am 30. Dezember 2024 hatten Sie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen das Revisionsverfahren im Fall Heinrich Habig in der Post. Das Schreiben brauchte mehr als drei Monate zu Ihnen – es trägt das Datum 11. September 2024. Warum hatten Sie überhaupt Revision gegen das Urteil beantragt?
Wilfried Schmitz: Weil das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. September 2023 aus zahlreichen formellen und materiell-rechtlichen Gründen eindeutig unrechtmäßig war und aufgehoben werden musste.
Um die Öffentlichkeit über das Ausmaß der Willkür informieren zu können, habe ich wegen des großen Interesses im Tredition-Verlag sogar die Quintessenz der zweiten Revisionsbegründung als Buch herausgegeben, es trägt den Titel: «Eine Revision für Heinrich». Somit kann jeder ganz genau nachlesen, wie es in diesem Verfahren zugegangen ist und über welche Rechtsfragen das Landgericht Bochum mit einem groben Besen hinweggegangen ist.
Muss Heinrich Habig jetzt wieder ins Gefängnis? Er hat ja bereits 16 Monate Untersuchungshaft hinter sich und kam nur frei, weil er sich auf einen Vergleich eingelassen hat.
Wir müssen jetzt erst einmal den Ausgang des zweiten Revisionsverfahrens abwarten, erst danach könnte das Landgericht Bochum aus den dann rechtskräftigen Strafen nachträglich eine Gesamtstrafe bilden.
Aktuell sieht es leider so aus, dass allein das Strafmaß des ersten Teilurteils von insgesamt 34 Monaten dazu führen müsste, dass Heinrich Habig noch weiter in Haft käme – im günstigsten Falle bis er die Hälfte der Freiheitsstrafe abgesessen hat.
Ich möchte aber davon ausgehen, dass Heinrich Habig den Teil der Haftstrafe, den er noch absitzen müsste, dann nicht mehr im geschlossenen, sondern im offenen Strafvollzug verbringen kann.
Was sagen Sie dazu, dass Ihnen die Entscheidung gegen die Revision erst mehr als drei Monate später zugestellt wurde?
Dass mich in diesem Land schon lange gar nichts mehr wundert. Ich habe dafür jedenfalls keine Erklärung. Fragen Sie gerne selbst beim Bundesgerichtshof nach, wie das zu erklären ist und ob solche Vorgänge dort mittlerweile «normal» sind.
Im Entscheid weist das BGH darauf hin, dass Heinrich Habig in 190 Fällen wegen «unrichtiger Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2» verurteilt wurde. Handelt es sich denn überhaupt um eine «Schutzimpfung»?
Meines Erachtens eindeutig nicht, auch wenn die Rechtsprechung das anders sehen möchte. Zu dieser Frage habe ich in meinen Revisionsbegründungen ausführlich Stellung bezogen.
Hier ist schon deshalb keine Strafbarkeit gegeben, weil die Tatbestände der Paragrafen 74 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) und 278 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), auf deren Verwirklichung sich der Schuldspruch stützt, überhaupt nicht erfüllt sind.
Die Urteilsgründe haben sich (ab Seite 52, lit. b) jedenfalls nicht hinreichend und im Ergebnis unzutreffend mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei den Covid19-Injektionen, die Heinrich Habig tatsächlich nicht durchgeführt haben soll, überhaupt um eine «Schutzimpfung» im Sinne dieser Strafnormen handelt.
Als wenn es selbstverständlich wäre, wird die aktuelle Rechtslage im Urteil (ab Seite 52) unter anderem wie folgt zusammengefasst: «Da die dokumentierten sog. genbasierten Impfstoffe zur Vorbeugung der Infektion mit dem Coronavirus bestimmt sind, fallen sie nicht unter den Begriff der Arzneimittel für neuartige Therapien (Gentherapeutika) gem. § 4 Abs. 9 AMG i.V. m. dem Anhang I, Teil IV, 2. Punkt, 2.1 der Richtlinie 2001/83/EG. Die dortige Begriffsbestimmung nimmt Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten ausdrücklich vom Begriff der Gentherapeutika aus.»
Weiter heißt es im Urteil auf Seite 53 unreflektiert: «Obgleich schon nach Herstellerangaben kein 100-prozentiger Schutz vor Erkrankungen gewährleistet wird, handelt es sich hier dennoch um «Schutzimpfungen». Aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 IfSG folgt, dass allein die Zielvorstellung – „mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen“ – maßgebend ist. Schließlich bezeichnet auch das IfSG selbst Impfungen gegen das Coronavirus als Schutzimpfungen, wie beispielsweise in § 20 Abs. 2a IfSG.»
Wieso glaubt die Strafkammer, sich in der Frage der Wirksamkeit der Covid19-Injektionen einseitig auf die Herstellerangaben stützen zu können, obschon ich sie im Verfahren in mehreren Schriftsätzen – und auch noch in meinem Plädoyer vom 27. Juni 2023 – auf zahlreiche Quellen hingewiesen habe, die eindeutig die Unwirksamkeit der modRNA-Injektionen belegen? Ignoranter geht es nicht. Aussagen der Pharmaindustrie dürfen offenbar nicht mehr durch eine Strafkammer hinterfragt werden, obschon das Vorliegen einer Wirksamkeit gemäß Paragraf 32 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) eine der Voraussetzungen für die Freigabe der Charge eines Arzneimittels ist.
Diese Ausführungen zeigen aber auch noch in anderer Hinsicht, dass sich die Strafkammer – auch – im Hinblick auf diese rechtliche Qualifizierung der Covid19-«Gentherapeutika» als «Impfstoff» nicht ansatzweise mit den von der Verteidigung im Verfahren gegebenen Hinweise auseinandergesetzt hat.
So habe ich – wie oben bereits festgestellt – schon frühzeitig unter anderem einen Artikel der Berliner Zeitung vom 12. Februar 2023 beziehungsweise 16. Februar 2023 mit dem Titel «Gab es bei den Impfungen ein „Zulassungsdesaster“? Zwei Perspektiven – Wurde geltendes Recht gebrochen bei den Zulassungen der Corona-Impfungen?» verlesen, der zu diesen Fragen vertieft Stellung bezogen hat. Dort heißt es unter anderem:
«Genbasierte Arzneimittel, die für wenige Patienten mit sehr speziellen Krankheitsbildern bestimmt sind, unterliegen hohen Prüfstandards – absurderweise nicht aber solche genbasierte Arzneimittel, die juristisch als „Impfstoffe für Infektionskrankheiten“ deklariert sind und gesunden (!) Menschen injiziert werden. Von diesen „Impfstoffen“ wurden seit 2021 Stand 2. Dezember 2022 nahezu eine Milliarde Dosen an Menschen in der EU verabreicht – bis Oktober 2022 auf Basis lediglich bedingter Zulassungen. Dazu kam es durch den Einfluss mächtiger Lobbys: Mit der Richtlinie Nr. 2009/120/EG hat die EU-Kommission schon im Jahr 2009 ohne Mitwirkung des Europäischen Parlaments „Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten“ durch rechtliche Umdefinition aus der Gruppe der besonders regulierten Gentherapeutika ausgenommen: „Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten sind keine Gentherapeutika.“ Diese Definition wurde erst nach einer Stellungnahme der pharmazeutischen Industrie abgeändert. Der ursprüngliche Richtlinienentwurf hatte zugunsten des Schutzes der öffentlichen Gesundheit eine weite Definition des Gentherapeutikums vorgesehen, unter die auch die genbasierten Covid-19-Injektionen gefallen wären.»
Die Berliner Zeitung hat diesen Artikel dann am 23. Februar 2023 durch einen weiteren Artikel mit dem Titel: «Zulassung der Covid-Impfstoffe: Der Kampf um den Begriff der Gentherapie» ergänzt.
Wer sich in diese Thematik vertieft, wird feststellen, dass die willkürliche Definition «Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten sind keine Gentherapeutika» einzig und allein nur dem Zweck diente, solche Gentherapeutika gegen Infektionskrankheiten von den strengen Sicherheitsvorschriften für Gentherapeutika zu befreien.
Genauso gut hätte der EU-Verordnungsgeber anordnen können, dass ein Reitpferd kein Pferd, sondern ein Elefant ist. Denn die physische Realität kann kein Gesetzgeber verändern. Die Menschen mit solchen Regelungen täuschen und die Sicherheitsvorschriften erodieren lassen, das kann ein Verordnungsgeber sehr wohl.
Und damit es dann noch schneller geht mit der Zulassung dieser Covid19-Injektionen, hat die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) die Sicherheitsstandards durch die «bedingte» Zulassung dann auch noch weiter abgesenkt. Die bedingte Zulassung dieser Covid19-Geninjektionen hat dessen ungeachtet in vielfältiger Weise gegen geltendes EU-Recht verstoßen.
Abermals sei empfohlen, dass sich jeder – falls noch nicht geschehen – hierzu die Medienkonferenz der Schweizer Kanzlei Kruse Law vom 14. November 2022 ansieht, die auf Youtube unter dem Titel «Covid-Impfschäden – Strafanzeige gegen Swissmedic – ReUpload Kruse Law vom 14.11.2022» abrufbar ist. Die dortigen Aussagen zur Zulassungspraxis von Swissmedic sind immer noch problemlos auf die bedingte Zulassung durch die EMA übertragbar.
Die Strafkammer hätte zur Klärung dieser Frage, ob die Covid19-Injektionen überhaupt unter den Begriff der «Schutzimpfung» im Sinne der Paragrafen 74 Absatz 2 IfSG und 278 StGB subsumiert werden können, gemäß dem Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen und das Verfahren aussetzen müssen. Denn die Justiz kontrolliert eben auch Gesetze.
In Hinblick auf die Veröffentlichung der RKI-Protokolle, auf erhöhte Krankenstände, den Geburtenrückgang und Studien, die nachweisen, dass das Immunsystem von Geimpften geschwächt ist – hat der Fall um den Arzt Heinrich Habig größere – auch internationale – Implikationen?
Meines Erachtens eindeutig ja. Und zu all diesen Entwicklungen habe ich dem BGH umfassend nachgetragen. Im Lichte der Fakten und neuen Erkenntnisse, die nach den beiden Teilurteilen des Landgerichts Bochum – insbesondere in 2024 – bekannt geworden sind, kann doch niemand mehr ernsthaft dementieren, dass das systematische Versagen des RKI und des PEI nur noch mit Vorsatz erklärt werden kann.
Insbesondere kann niemand mehr dementieren, dass Heinrich Habig die Situation schon damals – Mitte 2021 – vollkommen zutreffend erfasst und bewertet hat: Die Covid19-Injektionen waren schon nach damaliger Faktenlage evident unwirksam und mit den allergrößten Gefahren für Leben und Gesundheit aller Menschen – auch seiner Patienten – verbunden. Nur ein Lügner kann jetzt noch das Gegenteil behaupten.
Die Verantwortung des Arztes für Leben und Gesundheit stand und steht höher als das unkritische Befolgen einer hochkriminellen Covid19-Injektionsagenda, die die Menschen zu einem unverantwortlichen Experiment mit ihrem Leben genötigt hat.
Der Nürnberger Kodex, dessen historischen Hintergrund wir alle kennen, ist immer noch in Artikel 7 Seite 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert, wo es heißt: «Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.»
Und man muss sicherlich kein Jurist sein, um erfassen zu können, dass es eindeutig und offensichtlich die Würde eines jeden Menschen verletzt, wenn er zu einem solchen Experiment mit einer vollkommen neuartigen gentechnischen Plattform genötigt wird.
Diejenigen, die für dieses unfassbare Verbrechen an der Bevölkerung verantwortlich sind, müssen vor die Strafrichter, ebenso die Richter, die solche Verbrechen decken. Aber doch nicht Ärzte wie Heinrich Habig, die sich in einer solchen Situation – trotz allen Drucks – ihre Menschlichkeit bewahrt und ihren hippokratischen Eid höher gestellt haben als die Interessen der Pharmaindustrie und der von ihr offenkundig komplett korrumpierten Politik.
Sehen Sie eine Möglichkeit, das Verfahren in Zukunft wieder aufzurollen?
Ja, definitiv. Dieses himmelschreiende Unrecht wird definitiv nicht auf Dauer Bestand haben – und wenn Gott selbst kommen und das Recht wieder auf die Erde stellen muss.
Ich möchte nicht darüber spekulieren, wer am Tage des Jüngsten Gerichts welchen Lohn zu erwarten hat. Aber ich glaube, ein Arzt, der durch seine Aufklärung hunderte oder tausende Menschen vor schweren Gesundheitsschäden – bis zum Tode – bewahrt hat, kann der Begegnung mit Gott ziemlich entspannt entgegensehen.
Welche weiteren Rechtsmittel stehen derzeit zur Verfügung? Und was werden Ihre nächsten Schritte sein?
Wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind jetzt noch eine Anhörungsrüge gemäß Paragraf 356a der Strafprozessordnung (StPO) und zugleich eine Gegenerklärung gemäß Paragraf 349 Absatz 3 Seite 2 StPO möglich. Der Schriftsatz hierzu wurde noch am 31. Dezember 2024, also nur einen Tag nach der Zustellung der Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingereicht.
Ansonsten ist die einzige noch mögliche Option eine Verfassungsbeschwerde (VB) beim Bundesverfassungsgericht, was ja bekanntlich ein Lotteriespiel ist. Seit vielen Jahren konstant hat nur ein kleiner Bruchteil aller Verfassungsbeschwerden Erfolg, und bei Verfassungsbeschwerden mit Bezug zu «Corona» sieht die Statistik noch einmal deutlich schlechter aus. Wir sprechen hier von einer statistischen Erfolgswahrscheinlichkeit unter einem Prozent.
Wer glaubt denn, dass das Bundesverfassungsgericht sich ernsthaft mit der Frage befassen wird, ob Heinrich Habig gerechtfertigt oder doch zumindest entschuldigt war, wenn schon der Bundesgerichtshof keine Bereitschaft dazu zeigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich – wie ja auch dessen vormaliger Präsident Hans-Jürgen Papier öffentlich erklärt hat – in den letzten Jahren als offensichtlich unfähig erwiesen, die Narrative der sogenannten Anti-Corona-Maßnahmen und der Covid19-Injektionsagenda zu hinterfragen und zum Schutz der Grundrechte korrigierend einzugreifen.
Es hat den Anschein, dass sich die Aufgabe der vermeintlich unabhängigen Gerichte seit einigen Jahren darauf beschränkt, den Akten der Verwaltung den Anschein der Rechtsstaatlichkeit zu verleihen.
Und nach dem Bundesverfassungsgericht?
Da gäbe es dann nur noch die Möglichkeit der Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Da sieht es freilich auch nicht gut aus.
Offiziell wird nachdrücklich bestritten, dass etliche Richter dieses Gerichts durch Verbindung zu NGOs Interessenkonflikten ausgesetzt sein könnten, wie zum Beispiel in einer Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags nachzulesen ist.
Wollen Sie sich trotzdem an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden?
Das letzte Wort hat Heinrich Habig. Soweit sind wir ja aktuell noch nicht. Ich werde ihm jedenfalls keine falschen Versprechungen zur Realität des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte machen.
Könnten Sie beziehungsweise Ihr Mandant Heinrich Habig sich auch ein Gnadengesuch vorstellen?
Soweit erkennbar sind die Zuschauer, die solche Strafprozesse gegen Ärzte wegen vergleichbarer Tatvorwürfe besucht haben, von allen beteiligten Gerichten in Deutschland nicht korrekt behandelt worden. Eine anlasslose zweite Sicherheitsprüfung, die in dem Verfahren von Heinrich Habig an einigen Tagen sogar mit der Aufforderung zur Vorlage eines Ausweisdokuments verbunden war, damit die Beamten davon Lichtbilder fertigen konnten, ist eine eindeutig ungesetzliche Schikane und verkörpert eindeutig eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, was einem absoluten Revisionsgrund entspricht. Die Revision hätte also allein schon wegen der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit erfolgreich sein müssen.
Und die Justizminister dürften dafür verantwortlich sein, dass diese Schikanen in allen vergleichbaren Strafprozessen gegen Ärztinnen und Ärzte von den Gerichten praktiziert worden sind. Daher glaube ich nicht, dass ausgerechnet der Justizminister von Nordrhein-Westfalen hier Gnade walten lassen würde. Aber auch hier hat Heinrich Habig das letzte Wort.
Was kann man tun, um Heinrich Habig zu unterstützen?
Die unzähligen freundlichen Briefe und Postkarten, die er damals in seiner Haftzeit erhalten hat, haben ihn zutiefst berührt und ihm unendlich viel Kraft gegeben. Insbesondere die großen Aufmärsche in Bochum, die auch am Gefängnis vorbeigezogen sind, in der er damals seine Untersuchungshaft verbrachte, haben ihm die Gewissheit vermittelt, dass er nicht allein ist und andere Menschen sich für ihn einsetzen.
Ich bin mir sicher, dass es zu einer Neuauflage solcher Demos und Aufzüge kommen wird, wenn er wieder in den geschlossenen Vollzug kommen sollte. Aber dies steht noch lange nicht fest, da dann, wenn es soweit ist, absehbar auch die Frage der Haftfähigkeit geklärt werden muss.
Ohne die große Solidarität der Öffentlichkeit hätte die Verteidigung von Heinrich Habig auch niemals so lange durchhalten können.
Wer die weitere Verteidigung von Heinrich Habig finanziell unterstützen möchte, kann das gerne wie folgt tun:
Verwendungszweck: «Schenkung für Verteidigung von Heinrich»
Paypal: [email protected]
Bank: Volksbank Heinsberg
Empfänger: Wilfried Schmitz
IBAN: DE78370694125002444013
BIC: GENODED1HRB
Das Interview führte Sophia-Maria Antonulas.
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