Walter Weber über sein neues und vorheriges Gerichtsverfahren. In beiden Fällen ist die Richterschaft der Argumentation von Weber nicht gefolgt; Quelle: Youtube-Kanal von Dominik Paradies
Der Hamburger Mediziner Walter Weber, mittlerweile 81 Jahre alt, war sein Leben lang ein unbescholtener Bürger, stand er doch nie vor Gericht. Doch ab 2020 wurden die Corona-Maßnahmen installiert, darunter auch eine Maskenpflicht. Als Folge davon wandten sich viele Menschen an Weber, um ein «Maskenattest» ausgestellt zu bekommen. Das tat er auch, wie er versichert, unter Wahrung der medizinischen Sorgfaltspflicht.
Die Staatsanwaltschaft sah das anders und leitete gegen Weber ein Strafverfahren ein. Das Ende dieses Liedes: Weber wurde Anfang Dezember 2024 am Hamburger Landgericht schuldig gesprochen und zu 22 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (Transition News berichtete). Die Richterin Nele Behr sah es als erwiesen an, dass der Krebsmediziner Gefälligkeitsmaskenatteste ausgestellt hatte.
Juristisch hätte es so nie kommen dürfen, entgegnen seine beiden Anwälte, Sven Lausen und Ivan Künnemann, auch in einem Interview, das sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung gaben (siehe TN-Beitrag). Weber und sein Rechtsbeistand wollen nun zum BGH.
Doch damit nicht genug. Vor kurzem war Weber in einem zweiten Verfahren vor Gericht. Dieses Mal vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Dabei ging es auch um das Thema Maskenatteste. Und genau wie bei seinem Verfahren vor dem Hamburger Landgericht war die Richterschaft auch hier der Argumentation von Weber und seinem Rechtsbeistand, in diesem Fall die Anwältinnen Beate Bahner und Anne Rose, nicht gefolgt.
Der freie Journalist Dominik Paradies und Torsten Engelbrecht von Transition News und Transition TV haben Weber nun für ein Interview aufgesucht. Darin schildert er, wie er sich mit den beiden Urteilen fühlt – und worin sich die beiden Verfahren unterscheiden.
Dabei geht der Mitgründer der Ärzte für Aufklärung (ÄfA) auch auf den zentralen Vorwurf gegen ihn ein, der da lautet, er habe vor der Ausstellung einer Maskenbefreiung nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen. Vor allem habe er es versäumt, seine Patienten physisch zu untersuchen. So ist es laut Staatsanwaltschaft und Richterschaft ein Grundsatz ärztlichen Handelns, dass es ohne Untersuchung keinen Befund geben könne.
Weber hingegen ist nach wie vor der Auffassung, dass die Argumentation von Richterschaft und Staatsanwaltschaft juristisch nicht haltbar ist und er sich somit nichts vorzuwerfen hat. «Telemedizin war erlaubt, nur bei Masken nicht – das finde ich nicht plausibel», gibt Weber unter anderem zu bedenken.
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